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Franziska Bessau
Steuerberaterin & Dipl. Kffr.

Geschenkt!

Geschenkt!
Satire über die Leichtigkeit von Witz und Wahnsinn

Weihnachten steht vor der Tür und damit die Zeit der Geschenke und Aufmerksamkeiten. Die Lieben beschenken, aber auch die KundInnen und GeschäftspartnerInnen. Dazu eine kleine Geschichte aus der Praxis. Die Geschenke (laut Gesetz = Zuwendungen) – sind beliebig austauschbar:

Auf dem Tisch der Steuerberaterin stehen neben der Lesebrille Kugelschreiber für die werte Kundin, die beherzt zugreift, weil sie keinen Stift dabei hat. Dazu bekommt sie folgenden Text:

„Was Sie in den Händen halten, ist ein Geschenk. Natürlich nicht ganz unabsichtlich, denn ich habe mir erlaubt, meinen Namen und meine Telefonnummer aufzudrucken. Damit Sie hin und wieder an mich denken oder gar, wenn Sie sich den Kuli klauen lassen. Dann ruft mich eben der Dieb oder die Diebin an. Genau, es ist - so gesehen - ein Streuwerbeartikel. Ihnen nutzt er, weil Sie damit wirklich gut schreiben können und er auch schön in der Hand liegt. Mir nutzt er, weil Sie an mich denken und bald wieder gern anrufen werden.

Das deutsche Steuerrecht sagt aber auch, dass diese Zuwendung an Sie einkommensteuerpflichtig ist. Aber nur, wenn Sie den Kuli zusätzlich zu meiner Leistung (Steuererklärung) im Rahmen Ihrer Einkünfte erhalten haben. Präziser: Wenn Sie diesen Kugelschreiber im Rahmen ihrer Gewinneinkünfte erhalten haben. Also im Rahmen Ihrer landwirtschaftlichen, freiberuflichen, sonstigen selbständigen oder gewerblichen Tätigkeit. Angestellt sind Sie bei mir ja nicht. Dann wäre das eine klare Sache. Steuerrechtlich und steuererhebungsmäßig. Da Sie meine Kundin sind, müssen wir diesen Stift versteuern. Dabei können wir uns entscheiden, ob Sie den Stift versteuern oder ich pauschal für diesen Stift Steuern zahle. 30% wohlgemerkt.

Sagen wir: Sie versteuern! Dazu müssten Sie wissen, wie viel der Stift gekostet hat. Das möchte ich Ihnen aber nicht so gerne sagen. Es widerspricht unserer Kultur des Schenkens. Außerdem sind Sie wahrscheinlich sowieso schon sauer, dass Sie jetzt noch was zahlen sollen, wenn Sie schon was geschenkt bekommen. Ehrlich gesagt, sind echte Geschenke rar. Oft werden damit nicht definierbare oder benannte Erwartungen verbunden. Insofern sind 30% doch mal eine klare Ansage! So viel verrate ich Ihnen. Die Chose hat unter 10 € gekostet (inklusive der Vorsteuer). Mir vergeht gerade der Spaß am Schenken und Werben. Aber Sie haben die Finanzverwaltung an Ihrer Seite. Die sagt: „Geschenke und Streuwerbeartikel unter 10 € bleiben bei der Steuererhebung außen vor.“ Dann meldet sich unser kluger Bundesfinanzhof (BFH) zu Wort und sagt: „Das steht nicht im Gesetz!“ Das hat er zwar um Nebensatz gesagt, aber trotzdem stehen Sie jetzt da und fragen sich: Muss ich jetzt 30% oder nicht? Und habe ich den Kugelschreiber im Rahmen meiner freiberuflichen Einkünfte (wenn Sie damit die Buchführung schreiben) oder eben nicht im Rahmen der Gewinneinkünfte (Sie füllen die Anlage V aus oder schreiben Ihrer Freundin). Sie wenden sich vertrauensvoll an mich, denn ich bin hier die Fachkraft und außerdem könnte ich ja schließlich die Sache mit den 30% erledigen.

Sagen wir: Ich versteuere Ihren Kuli. Klar, ist ja auch viel besser, dann muss ich Ihnen nicht sagen, dass der Kuli zwei Euro gekostet hat. Ich bin zwar gerade ganz meschugge, weil ich ja erst einmal die ganzen Tatbestandsmerkmale dieses Lebenssachverhaltes ermitteln muss, dann die gesamte Sekundärliteratur zum § 37b EStG lese, dann scharf nachdenke, wie der Kuli richtig versteuert wird. Wahrscheinlich muss ich dann auch noch aufteilen, weil ich für Sie nicht nur die Einnahmenüberschussrechnung (Gewinneinkünfte!) erstellt habe, sondern auch Ihre Einkommensteuererklärung (privat).

Ich hab da aber noch ne Frage an Sie: Verwenden Sie den Kuli im Rahmen Ihrer Gewinneinkünfte, Ihrer sonstigen Einkünfte oder schreiben Sie damit private Einkaufszettel? Sie können ihn auch Ihrer Tochter (steuerfrei!) weiterschenken. Ihre Tochter ist Privatsache. Und können Sie mir das bitte schriftlich geben? Ok, dann muss ich wohl doch keine 30%. Je nachdem, wem ich nun Glauben schenken möchte. Mal schützt mich die Finanzverwaltung, mal der gute BFH vom VI. Senat. Wenn ich nicht alles richtig mache, aber mein Risiko minimiere, ungewollt Steuern zu sparen (ja, es gibt nicht nur ungewollte Schwangerschaften), dann überweise ich dem Finanzamt jetzt einfach ihre 0,60 € und fülle vorher noch die Lohnsteueranmeldung aus, die ich elektronisch übermittle.

Hauptsache, die kommen nicht nächsten Monat und wollen dann 0,60 € für die Kulis, die ich letzte Woche bedenkenlos an eine Schar mir völlig fremder Menschen verteilt habe. Klar, haben die auch so einen Text bekommen. So wie Sie jetzt, nur individuell zugeschnitten auf den Fall, dass sie eben (noch) nicht meine Kundinnen sind und das möglichst erst nach Ablauf einer Frist von (wo ist das eigentlich geregelt?), damit das ja nicht im Zusammenhang mit einer Leistung von mir steht und ich nicht klären muss, ob jetzt 30% oder nicht. Ich sollte Rückantwortkarten dranhängen, damit ich erfahre, was die Leute tun. Interessiert mich nicht. Ist nur für das Finanzamt.

Oder ich sollte lernen, die Welt endlich mal mit anderen Augen zu sehen, wenn ich als Nicht-Kundin am Gewinnspiel einer namhaften Firma teilnehme, friedvoll meine Adresse hinterlasse und versuche, die richtige Antwort zu erraten.

Ich entwickle ein Quiz: Wenn Sie alle Fragen falsch beantworten, können Sie einen Kuli gewinnen. Das ist auch gar nicht schwer und meine Leistung brauchen Sie dann erst recht. Erst einmal die Telefonnummer. Aber wir sparen die 30% und den Vortext und die Klärung der Frage, wer von uns beiden nun versteuert. Außerdem macht so ein Quiz auch noch sehr viel mehr Spaß.Aber sagen Sie, waren wir nicht letztens zusammen essen und haben Sie mir da nicht etwas zugewendet und es in Ihre Betriebsausgaben genommen? Soll ich versteuern oder Sie? Die Klärung dieser Frage sollte uns in Fleisch und Blut übergehen wie „Bar oder mit Karte?“

Bis dahin verbleibe ich ungewollt steuerzahlend
Ihre Franziska Bessau

Zum Weiterlesen:
§ 37b EStG
BFH Urteil VI R 57/11 v 16.10.2013
BFH Urteil VI R 78/11 v 16.10.2013
BFH Urteil VI R 52/11 v 16.10.2013
BMF v. 29.04.2008 (BStbl 2008I S. 566)

Erschienen in: existenzielle, 11/2014